LG zu Werbung für E-Zigaretten
Wettbewerbsrecht | Das Landgericht Saarbrücken hat mit einem Urteil (Az.: 7 HK O 7/20) mehreren Onlineshops und stationären Händlern die Werbung für E-Zigaretten verboten.
Die Tabakwarenhändler hatten mit einem Link und Logo auf die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ verwiesen. Nach Ansicht der Klägerin, einem Verbraucherverband, stelle dies eine unzulässige Werbung dar. Das LG bestätigte diese Auffassung und führte aus, dass durch den Verweis mit dem Link und dem Logo eine Imagewerbung vorliege, die gegen das Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verstoße.
Nach Ansicht des Gerichts werde mit dem Slogan versucht, ein positives Image für E-Zigaretten zu vermitteln. Zudem werde durch Buttons wie „Informier Dich!“ neben Link und Logo das hinter der Kampagne stehende „Aktionsbündnis Dampfen“ erkennbar. Um eine freie Verbraucherinformation zu gewährleisten, müssten neben dem Link zur Kampagne auch weitere Verweise zu anderen Organisationen wie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vorhanden sein. Die Bewertung der Aufmachung als Werbung ist dabei unabhängig davon, ob die Aussagen der Kampagne, E-Zigaretten seien eine gesunde Alternative zu klassischen Zigaretten, wissenschaftliche belegbar seien oder nicht. Damit stufte das Gericht die Kampagne nicht als unabhängige Information, sondern als unzulässige Werbung an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Informationsquelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.08.2020