Werbung auf Instagram kenntlich machen
Mit Beschluss vom 24.10.2019 untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) einer Influencerin und Youtuberin auf ihrem geschäftlichen Instagram Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.
Sachlage:
Die Antragstellerin betreibt ein Verlag. Die Antragsgegnerin ist Influencerin und Youtuberin. Auf ihrem personalisierte Instagram- Account hat sie über eine halbe Million Follower. Dort postet sie zahlreiche Bilder, überwiegend von ihrer eigenen Person. Diese Bilder wiederum verlinkt sie mit den Instagram-Accounts der Anbieter der jeweils in ihren Posts dargestellten Produkte sowie Dienstleistungen. Die Posts wurden nicht als Werbung kenntlich gemacht. In zwei Instagram- Beiträgen bedankt sich die Antragsgegnerin ausdrücklich bei zwei Produktherstellern, auf deren Instagram -Accounts sie verlinkt hatte, für die Einladung zu zwei Reisen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt handle die Antragsgegnerin unlauter. Sie habe den zusätzlich vorhandenen kommerziellen Zweck ihrer geschäftlichen Handlungen nicht kenntlich gemacht; der kommerzielle Zweck ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den Umständen.
Nach Ansicht des OLG stelle der Instagram- Account eine geschäftliche Handlung dar; die „Instagram – Posts… dienten zunächst der Förderung fremder Unternehmen“. Es handele sich um Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte steigern und das Limit des beworbenen Herstellers und dessen Markennamen oder Unternehmenskennzeichen fördern soll. Die Antragsgegnerin sei unstreitig eine Influencerin.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass der Instagram Account der Antragsgegnerin insgesamt als kommerziell einzuordnen ist. Dies gelte unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für jeden Tag eine Gegenleistung erhalten oder erwartet habe. Als Autorin eines Buches, das zu den Spiegel-Online-Bestsellern zähle, nutze sie ihre Bekanntheit als Influencerin, um ihre eigenen Produkte zu vermarkten. Sie erziele als Influencerin Einkünfte damit, dass sie Produkte und auch sich selbst vermarktet, betont das Oberlandesgericht.
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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019, Az. 6 W 68/19
Hier finden Sie die vollständige Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.
Quelle: Presseamt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 59/2019 vom 24.10. 2019