Sonntagsverkauf von Backwaren zulässig
BGH – Urteil vom 17. Oktober 2019 – I ZR 44/19
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2019 entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist.
Sachverhalt:
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Bäcker, der sonntags in zwei seiner Filialen in München Brot und unbelegte Brötchen verkaufte und dies über einen Zeitraum von jeweils mehr als 3 Stunden. In einer weiteren Bäckerei- Verkaufsstelle wurden an einem Pfingstmontag unbelegte Brötchen, sowie Brot und Brezel verkauft. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen § 3a UWG unlauter gehandelt habe, da sie gegen § 3 Satz 3 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes, sowie §1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonnen und Feiertagen verstoßen habe.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Verkaufs in der Bäckerei – Verkaufsstelle am Pfingstmontag zu Recht angenommen, die darlegungs – und beweisbelastete Klägerin habe schon nicht dargetan, dass die Beklagte die Verkaufsstelle selbst betreibt oder von einem beauftragten betreiben lässt und somit für diesen Verkauf verantwortlich ist. Hinsichtlich des sonntags Verkauf von Backwaren in den beiden von der Beklagten betriebenen Filialen hat der Bundesgerichtshof die Berufung des Berufungsgerichts gebilligt, dieser Verkäufe seien nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes erlaubt gewesen.
In diesen Filialen betreibt die Beklagte ein Café, in denen sie Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und damit handelt es sich bei diesen Fällen Filialen um Gaststättengewerbe im Sinne von §1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht steht der Anwendung des Gaststätten rechts nicht im Weg, dass die Beklagte innerhalb desselben Raums neben einem Kaffee eine Bäckereiverkaufsstelle betreibt. Es ist auch nicht relevant, dass sie die Speisen und Getränke im Café zur Selbstbedienung bereitstellt.
Das BGH hat entschieden, dass die von der Beklagten im Café verabreichten Brötchen und Brote dürfen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes außerhalb der gaststättenrechtlichen Sperrzeiten und ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss im Straßenverkauf abgegeben werden.
Hier geht es zur Pressemitteilung und Urteil des Bundesgerichtshofs.
Vorinstanzen:
LG München II – Urteil vom 20. April 2018 – 12 O 4218/17
OLG München – Urteil vom 14. Februar 2019 – 6 U 2188/18 (GRUR-RR 2019, 227)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3a UWG
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchIG
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1.an Sonn- und Feiertagen,
(…)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SonntVerkV
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
(…)
2. von Bäcker- oder Konditorwaren:
Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
(…)
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
(…)
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 1 Abs. 1 GastG
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
(…)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. Nr. 135/2019 vom 17.10.2019