OLG zu verbotener Imagewerbung
Wettbewerbsrecht | Das OLG Saarbrücken hat mit einem Urteil (Az.: 1 U 68/20) entschieden, dass Werbung für E-Zigaretten im Internet, die deren Image verbessern soll, unzulässig ist.
Mittlerweile sind E-Zigaretten und die von ihnen produzierten süßlichen Nebelschwaden aus dem Stadtbild kaum mehr wegzudenken. Grund für die hohe Verbreitung ist vor allem, dass sie für gesünder als normale Zigaretten gehalten werden. Dieser Umstand beruht insbesondere auf Imagekampagnen wie etwa „E-ZigaRETTEN Leben“. Bereits mehrfach ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Erfolg gegen Onlineshops und Händler vorgegangenen, die mit entsprechenden Links auf ihrer Webseite für die Kampagne warben. Im Jahr 2020 wurde zudem ein Urteil vor dem Landgericht Saarbrücken erstritten, das nun durch das saarländische Oberlandesgericht bestätigt wurde.
Nach Ansicht der Verbraucherzentrale handelte es sich bei dem Verweis auf den Webseiten nebst Link und Logo der Kampagne um unzulässige Werbung im Sinne des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG). Nachdem ein Online-Anbieter von E-Zigaretten das Urteil des LG Saarbrücken nicht akzeptieren wollte und in Revision ging, bestätigte das OLG Saarbrücken die Entscheidung der Vorinstanz und damit die Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Verstoß gegen das Werbeverbot gemäß TabakErzG vor, wenn auf der Seite eines E-Zigaretten-Onlineshops mit Buttons und Links für die Kampagne „E-ZigaRETTEN Leben“ geworben wird. Demnach verstehe ein Betrachter den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei und Leben rette. Eine derartige Werbung für E-Zigaretten im Internet sei jedoch verboten und berge zudem die Gefahr, dass die entsprechenden Produkte sich zu einem Art Trend verfestigen.
Informationsquelle: Pressestelle der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.11.2021