OLG zu Social-Media Werbung
Wettbewerbsrecht | Das OLG Frankfurt hat mit einem Urteil (Az.: 6 U 270/19) entschieden, dass Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, unlauter ist.
In dem Fall handelte es sich bei den beiden Parteien um gewerbsmäßige Verkäufer von Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. In dem zum Gewinnspiel gehörigen Text hieß es unter anderem: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“. Die Klägerin hielt das Vorgehen für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen werbe, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Das Landgericht Frankfurt hat die Beklagte daraufhin verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an einem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Dabei führte das Gericht aus, dass die Werbung mit den Bewertungen irreführend und damit unlauter sei. Grundsätzlich wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv und würden daher höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Aufgrund dessen sei die Werbung mit bezahlten Bewerbungen unzulässig. Die Beklagte werbe mit ihren Facebook-Bewertungen und den dort erzielten guten Bewertungen.
Allerdings seien die Bewertungen teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden, sondern vielmehr deshalb, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Daher sei auch davon auszugehen, dass die Bewertungen eher positiv ausfallen. Aus Sicht der Richter sei es auch unerheblich, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen aus Anlass des Gewinnspiels abgegeben wurden, da im Rahmen der Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 69/2020 vom 09.09.2020