OLG zu Pesto – Bezeichnung
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2019, Az. 6 U 133/18
Wettbewerbsrecht | Auch wenn ein Pesto „I Pesti con Basilico e Rucola“ – mit einem Rucola-Anteil von 1,5 % deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräutern liegt ist die Bezeichnung laut OLG Frankfurt nicht irreführend.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat geklagt, da er die Aufmachung des Produkts für irreführend hält. Das Landgericht hatte den Antrag, die geschilderte Etikettierung des Produkts zu unterlassen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Ob eine Werbeaussage irreführend sei, beurteile sich nach dem Erwartungshorizont des sogenannten Durchschnittsverbrauchers, so das OLG.
„Dabei sind die verschiedenen Bestandteile der Verpackung in ihrer Gesamtheit zu prüfen, um festzustellen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein bestimmter Zutaten… irregeführt wird“, konkretisiert das OLG.
Nach Auffassung des OLG kann bei Zutatenverzeichnissen im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Zu prüfen sei insoweit die Gesamtwirkung der Verpackung.
Das Oberlandesgericht begründet seine Entscheidung wie folgt“… auch nur geringfügige Konzentration eines Lebensmittelbestandteils (ist) wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden…, wenn die beworbene Zutat jedenfalls enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden. Darüber hinaus habe der Verbraucher keine Veranlassung, bestimmte Vorstellungen von den Mengenverhältnissen der beworbenen Zutaten zu haben, da diese von Überlegungen zur Rezeptur abhängig seien. Allein „das Mengenverhältnis von Zutaten (lässt) keine Rückschlüsse auf deren Abbildung im Geschmack zu“.
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Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 53/2019