Wettbewerbsrecht |OLG zu irreführender Werbung von Zahnärzten
Pressemitteilung des OLG Köln in der Sache – Irreführende Werbung von Zahnärzten
Urteil vom 06.03.2020 – 6 U140/19
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis darf nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 06.03.2020 – 6 U140/19 – entschieden. Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden
und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch „Scrollen“ sichtbar. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Beklagten mit Urteil vom 06.03.2020 zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln damit teilweise abgeändert. Die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten sei irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren
Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Hier geht´s zur vollständigen Pressemitteilung.
Quelle: Presseamt des Oberlandesgerichts Köln, Pressemitteilung Nr 17/20 vom 24.04.2020