OLG Koblenz zu VW-Dieselskandal
Urteil 5 U 1318/18 vom 12.06.2019
Wettbewerbsrecht | Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Volkswagen dem Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschaltvorrichtung Schadensersatz leisten muss.
Der Kläger hatte im Januar 2014 einen VW Sharan als Gebrauchtfahrzeug gekauft, in dem ein Dieselmotor mit unzulässiger Abschaltvorrichtung verbaut war. Daraufhin nahm der Käufer VW als Hersteller des Fahrzeugs und des Motors auf Schadensersatz in Anspruch. Dabei stützte er seine Klage darauf, dass er das Auto nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Software gewusst hätte. Mit dem Kauf wollte er vielmehr umweltbewusst handeln, sodass VW ihn mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe nach § 826 BGB.
Während das Landgericht dem nicht folgte, entschied das OLG, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zusteht. Durch das Inverkehrbringen habe VW bewusst darüber getäuscht, dass das Fahrzeug uneingeschränkt zulässig sei. Dabei handelte der Automobilkonzern nach Ansicht des OLG auch sittenwidrig, da staatliche Behörden, Wettbewerber und Endverbraucher in erheblichem Ausmaß allein mit dem Ziel der Profitmaximierung getäuscht wurden. Darüber hinaus hält das Gericht es auch für ausgeschlossen, dass leitende Mitarbeiter von VW keine Kenntnis von den Manipulationen hatten, da diese in großer Zahl erfolgten.
Allerdings muss sich der Kläger den durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs erlangten geldwerten Vorteil anrechnen lassen, sodass sich der Schadensersatzanspruch entsprechend kürzt. VW hat umgehend erklärt, dass es gegen das Urteil Revision einlegen will, sodass das Verfahren vor dem BGH landen würde. Eine abschließende BGH-Entscheidung in Sachen Dieselskandal steht bislang noch aus.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 12.06.2019