OLG Frankfurt zu Werbung auf Instagram
Beschluss 6 W 35/19 vom 28.06.2019
Das OLG Frankfurt am Main hat mit einem Beschluss getarnte Werbung auf dem sozialen Netzwerk Instagram wegen unlauterer Handlung untersagt.
Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ist ein Verein, der sich für die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs einsetzt, gegen einen Gestalter von Aquarienlandschaften vorgegangen. Dieser präsentiert auf seinem Instagram-Account unter anderem Aquarien und Aquarienzubehör. Darunter befinden sich auch Wasserpflanzen einer Firma, für die er den Bereich „social media“ betreut. Bei Klicken auf die vom Antragsgegner eingestellten Bilder werden die Namen und Firmen der Produkte angezeigt und mit einem weiteren Klick erfolgt eine Weiterleitung auf den Instagram-Account der Firma. Der Verein beantragte daher dem Antragsgegner zu untersagen, kommerzielle Inhalte auf sozialen Medien ohne deren Kennzeichnung zu veröffentlichen.
Das LG Frankfurt am Main wies den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vereins vor dem OLG hatte jedoch Erfolg. Nach Auffassung des OLG verstößt der Antragsgegner gegen Vorschriften des UWG und handelt somit unlauter. So habe er den kommerziellen Zweck seiner Veröffentlichungen nicht kenntlich gemacht. Der Instagram-Account des Antragsgegners stellt nach dem OLG eine geschäftliche Handlung dar, wofür ein objektvier Zusammenhang zur Förderung des Absatzes von Waren notwendig sei. Ein solcher ergebe sich sowohl aus dem Beruf des Antragsgegners als Gestalter von Aquarienlandschaften als auch aus dem Unterhalten geschäftlicher Beziehungen zu den auf den jeweiligen Bildern verlinkten Unternehmen, was jedenfalls hinsichtlich der Firma, für die der Antragsgegner den Bereich „social media“ verwaltet, erwiesen ist.
Dem Antragsgegner ging es mit seinen Veröffentlichungen auch nicht um private Meinungsäußerungen, sondern um Werbezwecke. Diese waren zudem geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen und somit zu beeinflussen. In Zukunft ist es dem Antragsgegner daher untersagt, auf seinem Instagram-Account ohne Kennzeichnung der kommerziellen Zwecke entsprechende Bilder zu veröffentlichen.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 37/2019 vom 04.07.2019