Minderjährige als Influencer
Wettbewerbsrecht | Im Zeitalter der sozialen Medien wie Instagram und Co gibt es immer mehr Menschen, die als sogenannte Influencer tätig sind. Darunter befinden sich auch viele Jugendliche, die auf den jeweiligen Plattformen verschiedene Marken bewerben. Ob dies Kinderarbeit darstellt, wird derzeit in Belgien und in den Niederlanden untersucht.
Heutzutage werden Kinder immer häufiger zu Werbezwecken genutzt. So wird beispielsweise ein Bild des Kindes mit Schulranzen oder Sneakers gepostet, um die Verkaufszahlen zu erhöhen. Sofern das Kind finanziell entlohnt wird und die betreffende Firma als Chef gegenüber diesem auftritt, dann handelt es sich bei Werbung im Internet um Kinderarbeit. Anders sieht es laut Joris de Wortelaer, einem Vertreter der belgischen Vereinigung für Arbeitsrecht aus, wenn die Entlohnung des Kindes über einen Gutschein erfolge. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Allerdings seien die Grenzen schwammig, sodass in den Untersuchungen vor allem das Alter in den Blickpunkt gerät. In den Niederlanden darf bis 13 Jahre nicht gearbeitet werden, in Belgien liegt die Schwelle mit 15 Jahren sogar noch höher. Darüber hinaus bedarf es bis zum 18. Lebensjahr des Einverständnisses der Eltern.
Mit der Anmeldung auf der Internetseite Influo.com besteht für Kinder die Möglichkeit, als Influencer tätig zu sein. Um sich dort anzumelden, bedürfen Minderjährige der Einwilligung ihrer Eltern, wodurch zumindest ein Mindestschutz erreicht wird.
Informationsquelle: brf.de vom 26.02.2020