LG zu irreführender Werbung …Iglo und Appel
Wettbewerbsrecht | Das Landgericht München I hat mit einem Urteil (Az.: 17 HK O 5744/20) eine Klage der Firma Iglo GmbH gegen die Firma Appel Feinkost GmbH & Co. KG wegen des Vorwurfs irreführender Werbung für Fischprodukte abgewiesen.
Die Beklagte wirbt derzeit mit einem männlichen Protagonisten in maritimem Hintergrund für ihre Fischprodukte. Die Klägerin war der Auffassung, dass dies im Vergleich zu ihrem eigenen Werbekonzept mit der Figur „Käpt’n Iglo“ zu einer Irreführung von Verbrauchern und zu einer unzulässigen Verwechslungsgefahr führe. Diese Ansicht hat das LG München I jedoch abgelehnt. So führte das Gericht aus, dass es naheliegend sei, bei Werbung für Fischprodukte diese zusammen mit Küste und Meer abzubilden. Die bloße Verwendung von Meer, maritimen Zusammenhängen sowie das Zusammenspiel mit Motiven wie Küste, Himmel und Wetter stelle keine Nachahmung eines Werbekonzepts dar.
Weiterhin zeige die Werbung der Beklagten im Hintergrund einen bekannten Leuchtturm des Landkreises Cuxhaven, in dem sie ihre Niederlassung habe. Dies unterscheide sich deutlich von dem in der Werbung der Klägerin dargestellten Turm, die ihren Sitz in Hamburg hat, wo sich ein solcher Turm gerade nicht finde. Zudem läge auch keine Irreführung von Verbraucher vor, da diese in dem männlichen Protagonisten der Werbung der Beklagten keinen Seemann erkennen würden, wie dies bei „Käpt’n Iglo“ der Fall sei. Die beiden Werbefiguren unterscheiden sich in ihrem Äußeren daher so deutlich, dass keine Verwechslung drohe. Schließlich werde sowohl der Name und damit auch die Herkunftsbezeichnung der Beklagten bei der Werbung deutlich wahrnehmbar, was auch dazu führe, dass keinerlei Zusammenhang zur Klägerin und ihrer Werbefigur hergestellt werde.
Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts München I, Pressemitteilung Nr. 27/2020 vom 03.12.2020