LG Köln zu Werbung auf Instagram
Wettbewerbsrecht | Das Landgericht Köln hat in einem Urteil (Az.: 33 O 138/19) entschieden, dass Postings einer Influencerin auf Instagram, für die sie keine Werbeeinnahmen erhalten hat, als Werbung gekennzeichnet werden müssen.
In dem Fall hatte ein Verein, der die Einhaltung des lauteren Wettbewerbs überwacht, gegen eine Influencerin, die im Bereich Mode und Lifestyle auf Instagram unter einem Pseudonym Beiträge veröffentlicht, geklagt. Auf dem Instagram-Account stellte die Beklagte Fotos ein, bei denen der Name der Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder Accessoires derart markiert wurde, dass dieser angezeigt wurde, sofern man das Bild anklickt. Bei einem Klick auf den Namen des Unternehmens erfolgte eine Weiterleitung auf die jeweilige Seite des Herstellers.
Der Kläger rügte drei Bilder und ist der Ansicht, dass die Posts als Werbung gekennzeichnet werden müssten, da mit den Fotos ein kommerzieller Zweck verfolgt werde. Demgegenüber hält die Beklagte die Posts ohne Kennzeichnung für zulässig, da mit den verlinkten Unternehmen keine Werbeverträge bestünden, sondern die Tags von ihr nur aus redaktionellen Gründen gesetzt wurden. Vielmehr habe sie die Kleidung selbst gekauft und bezahlt.
Das LG Köln entschied, dass es sich bei allen Postings um Werbung handle, die entsprechend gekennzeichnet werden müssten. Auch wenn keine Werbeverträge zwischen der Beklagten und den Unternehmen bestehe, handle es sich um eine geschäftliche Handlung. Mit ihren Bildern trage die Influnecerin zu einer mittelbaren Absatzförderung der markierten Unternehmen bei und fördere zudem ihr eigenes Unternehmen, da sie sich als potenzielle Werbepartnerin präsentiere. Dafür sei auch nicht entscheidend, ob die Beklagte eine Bezahlung erhalte oder nicht.
Informationsquelle: Pressestelle des LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2020