Keine Kooperation zwischen BMG und Google
Wettbewerbsrecht | Das Landgericht München I hat zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, sowie gegen Google stattgegeben.
Gegenstand der Verfahren war eine Zusammenarbeit des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und Google, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des BMG (gesund.bund.de) gespeist werden und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Kartellverstoß vor.
Zur Begründung führte das LG München I aus, dass der Betrieb eines Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, die anhand des Kartellrechts zu prüfen sei. Durch die Zusammenarbeit des BMG mit Google komme es zu einer Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale. Dies ergibt sich daraus, dass privaten Anbietern auf der Ergebnisseite der Google-Suche die prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox von vornherein nicht zur Verfügung stehe. Darüber hinaus ist NetDoktor als Betreiber eines Gesundheitsportals darauf angewiesen, auf der Suchergebnisseite bei Google eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, was jedoch durch die entsprechenden Infoboxen erschwert werde, sodass die Nutzer ihre Aufmerksamkeit vielmehr auf die Infoboxen richten. Dadurch komme es zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor, was potentiell auch einen Verlust von Werbeeinnahmen nach sich zieht.
Insbesondere sei die Kooperation des BMG mit Google auch nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne, zum Beispiel durch einen verringerten Suchaufwand oder eine bessere Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsinformationen, ausnahmsweise zulässig. Jedenfalls können die mit der Zusammenarbeit verbundenen Vorteile die Nachteile nicht aufwiegen, die vor allem in einer Verdrängung seriöser privater Gesundheitsportale und damit einer Reduzierung der Meinungs- und Medienvielfalt liegen.
Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts München I, Pressemitteilung Nr. 6/2021 vom 10.02.2021