Irreführende Werbung bei Kindermilch
Wettbewerbsrecht | Das LG München I hat mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt.
Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Hipp GmbH & Co. Vertreib KG geklagt. Das Unternehmen hatte verschiedene Sorten Kindermilch sowohl auf seiner Internetseite als auch in einem Werbespot im Fernsehen mit dem Hinweis beworben: „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich.“ Die Erklärung, wonach Kleinkinder bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht benötigen, erfolgte jedoch erst durch ein weiteres Klicken.
Das LG München bestätigte die Auffassung des vzbv und erklärte, dass Hipp durch die Aussagen den Eindruck erweckt habe, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung liefere generell nicht die erforderliche Menge an Nährstoffen, wodurch die beworbene Kindermilch als besonders wertvoll dargestellt werde. So müsste die Aussage auf der Webseite und im Werbespot so verstanden werden, dass Kinder in der Gesamtmenge sieben Mal mehr Vitamin D als Erwachsene benötigen. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall.
Mit seinen Aussagen verstieß das Unternehmen gegen die Health Claims-Verordnung der EU. Danach dürfen nährwertbezogene Angaben nicht irreführend sein und nicht den Eindruck erwecken, eine ausgewogene Ernährung könne nicht die erforderliche Menge an Nährstoffen liefern. Weiterhin beanstandete das Gericht auch Verpackungsangaben von Hipp, bei denen sich erst aus einer entsprechenden Nachrechnung der Verbraucher ergebe, dass Kinder und Erwachsene im Durchschnitt dieselbe Menge an Nährstoffen benötigen.
Informationsquelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 09.07.2020