BGH zur Auskunftspflicht von YouTube
Wettbewerbsrecht | Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (Az.: I ZR 153/17) entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich hochgeladen haben.
In dem Fall hatte eine Filmverwerterin gegen die Betreiberin der Internetplattform „YouTube“ geklagt. Beim Hochladen von Videos auf die Plattform müssen sich die Nutzer registrieren und in diesem Zusammenhang zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Bei der Veröffentlichung von Videos über 15 Minuten muss zudem eine Telefonnummer angegeben werden. Weiterhin müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen. Die Klägerin macht exklusive Nutzungsrechte an zwei Filmwerken geltend, die in den Jahren 2013 und 2014 auf „YouTube“ hochgeladen wurden. Daher hatte sie die Beklagte auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen, wobei sich der Streit in der Revision noch darauf beschränkte, ob Ansprüche auf Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen bestehen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg, sodass die Beklagte zur Auskunftserteilung über die E-Mail-Adressen verurteilt wurde. Die Revision der Klägerin vor dem BGH wurde zurückgewiesen. Zunächst hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG gestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Auskunftsanspruch über „Namen und Anschrift“ gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG eine Auskunft über E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Nutzer nicht erfasse. Zudem seien auch die IP-Adressen nicht vom Auskunftsanspruch miteingeschlossen. Der Begriff „Anschrift“ in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG decke sich mit dem Begriff „Adressen“ in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG. Bezüglich dieses Richtlinienbegriffs hatte der EuGH im Wege der Vorabentscheidung geurteilt, dass davon nicht die E-Mail-Adresse, Telefonnummern sowie die für das Hochladen verwendeten IP-Adressen erfasst sind. Danach sei auch der Begriff „Anschrift“ in § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG entsprechend auszulegen. Ein über die Auskunft von Namen und Anschrift hinausgehender Auskunftsanspruch ergebe sich insbesondere auch nicht über den allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 159/2020 vom 10.12.2020