BGH zu zusätzlichem Entgelt bei PayPal
Wettbewerbsrecht | Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil (Az.: I ZR 203/19) entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, sofern dieses Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel verlangt wird.
Im konkreten Fall hatte eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Veranstalterin von Fernbusreisen geklagt, die diese im Internet bewerbt. Die Beklagte bietet ihren Kunden dabei unter anderem die Zahlungsmöglichkeiten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“, wobei sie für diese ein zusätzliches Entgelt erhebt. Nach der Klägerin stellt dies einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB dar, sodass sie die Beklagte auf Unterlassung verklagte. Während das Landgericht der Klage stattgab, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Der BGH hat die Revision der Klägerin abgewiesen. Danach habe die Beklagte nicht gegen § 270a BGB verstoßen, indem sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt erhebt. Nach der Vorschrift des § 270a BGB ist die Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte verboten. Der BGH führte zur Begründung seine Entscheidung aus, dass es sich bei der Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ zwar um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a S.1 BGB handele, das zusätzliche Entgelt aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt werde, sondern vielmehr für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung noch weitere Dienstleistungen erbringe. So wird unter anderem die Bonität des Zahlers überprüft.
Auch bei einer Zahlung mittels „PayPal“ könne es zwar zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a S. 1 BGB kommen, doch diene das zusätzliche Entgelt auch in diesen Fällen nicht der Nutzung des Zahlungsmittels, sondern allein der Einschaltung des Zahlungsdienstleisters, der die Zahlung abwickelt. Danach steht die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts dem Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte nicht entgegen.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 67/2021 vom 25.03.2021