BGH zu „olympiareif“ Sportkleidung
Urteil – I ZR 225/17 – vom 07.03.2019
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Begriffe „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“, die zur Bewerbung von Sportbekleidung verwendet werden, nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz (OlympSchG) verstoßen.
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hatte gegen einen Textilgroßhandel geklagt, der im Zuge der Olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite mit den Aussagen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ für Sportbekleidung geworben hatte. Der DOSB sah darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das olympische Bezeichnungen vor bestimmten Verwendungen durch Dritte schützt. Nach einer Abmahnung durch den DOSB, gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab. Mit der Klage vor dem BGH wollte der DOSB die Abmahnkosten erstattet bekommen.
Während das LG Rostock den Textilgroßhändler zu einer entsprechenden Zahlung verurteilte, führte die dagegen gerichtete Berufung zur Abweisung der Klage. Das OLG Rostock entschied, dass die Werbung nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG verstoße, da aufgrund der verwendeten Begriffe keine Gefahr unmittelbarer Verwechslung mit den vom DOSB bzw. IOC vertriebenen Produkten und Dienstleistungen bestehe. Darüber hinaus stelle die Werbung auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar, sodass dem DOSB kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden habe und er somit auch keine Erstattung der Abmahnkosten verlangen konnte.
Der BGH hat die Auffassung des OLG bestätigt und ausgeführt, dass nicht jede Verwendung olympischer Bezeichnungen zu kommerziellen Zwecken eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele sei. Voraussetzung dafür sei vielmehr, dass die Wertschätzung der Olympischen Spiele in einem engen Bezug zu diesen zur Bewerbung von Produkten ausgenutzt werde, wie es sonst nur einem offiziellen Sponsor zustehe. Zwar habe die Beklagte mit den Sporttextilien den Olympischen Spielen sachlich nahestehende Produkte beworben, jedoch ist die Verwendung der Begriffe „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ als produktbezogene Angabe alleine für einen engen Bezug zu den Olympischen Spielen nicht ausreichend. Außerdem habe die Beklage nicht die Grenzen des § 4 Nr. 2 OlympSchG überschritten, der unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit die Benutzung olympischer Bezeichnungen zur Information über Merkmale oder Eigenschaften von Waren erlaubt.
Vorinstanzen:
LG Rostock – Urteil vom 21. Juli 2017 – 3 O 911/16
OLG Rostock – Urteil vom 13. Dezember 2017 – 2 U 21/17
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:
(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.
§ 3 Abs. 2 OlympSchG:
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen
1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3.als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.
§ 5 Abs. 1 OlympSchG:
(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 4 OlympSchG:
Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
1.dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.
Informationsquelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 28/2019 vom 07.03.2019