Bewertungsportal vor Bundesgerichtshof
Verhandlungstermin in Sachen VI ZR 495/18 (Internetbewertungsportal)
Wettbewerbsrecht | Vor dem Bundesgerichtshof wurde am 19. November erneut über die Bewertungsdarstellung auf Bewertungsportalen verhandelt. Die Klägerin nimmt wegen ihrer Bewertungsdarstellung auf einem Internetportal dessen Betreiber auf Unterlassung, Feststellung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte, ein Bewertungsportal im Internet, bietet angemeldete Nutzer die Möglichkeit, Unternehmen durch die Vergabe von einem bis zu fünf Sternen und einem Textbeitrag zu bewerten. Durch eine Software werden die Beiträge und Bewertungen auf dem Internetportal tagesaktuell, entweder als „empfohlen“ oder als „(momentan) nicht empfohlen“, eingestuft. Es erfolgt keine manuelle Kontrolle.
Ruft ein Nutzer ein Unternehmen auf, wird ihm dessen Bezeichnung und Darstellung bis zu fünf Sterne angezeigt, die dem Durchschnitt der Vergabe in den „empfohlenen“ Beiträgen entsprechen.
Die Klägerin betreibt zwei Fitnessstudios. Nach ihrer Auffassung mache sich die Beklagte Meinungsäußerung in den Beiträgen der Nutzer zu eigen. Eine Unterscheidung zwischen empfohlen und nicht empfohlenen Beiträgen erfolge willkürlich und verzehre das Gesamtbild.
Bisheriger Prozessverlauf:
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht die Beklagte ist zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik auf ihrer Web Internetseite für die fitnessminus Studios eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen.
Mit der vom Bundesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Hier finden Sie die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Vorinstanzen:
Landgericht München – Urteil vom 12. Februar 2016 – 25 O 24644/14
Oberlandesgericht München – Urteil vom 13. November 2018 – 18 U 1280/16
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Pressemitteilung Nr. Nr. 148/2019 vom 15.11.2019