Bestpreisklausel für Hotelbuchungen im Internet zulässig
Wettbewerbsrecht | Am 4. Juni 2019 entschied der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass Internetbuchungsportale Hotelbetreiber verpflichten können, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten, als auf der Portalseite. Mit dieser Entscheidung hebt das Oberlandesgericht Düsseldorf den untersagten Beschluss des Bundeskartellamts vom 22. Dezember 2015 auf. Das Aktenzeichen des Gerichts lautet: VI – Kart 2/16 (V).
Konkret ging es in diesem Fall um das Internetportal booking.com. Dieses vermittelt den Hotelunternehmen gegen Zahlung einer Vermittlungsgebühr Hotelkunden. Zu den jeweils aktuellen Preisen können Kunden Hotelzimmer unmittelbar über das Portal buchen. Einen Provisionsanspruch des Portalbetreibers entsteht, wenn der Kunde über das Hotelportal – und nicht direkt beim Hotel – bucht.
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied bereits am 9. Januar 2015, dass die damalige gängige Praxis kartellrechtswidrig war, die Hotels generell zu verpflichten, auf dem Portal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Solche „weiten“ Bestpreisklauseln werden seither nicht mehr von Hotelbuchungsportalen verwendet.
Seither Festpflichten die Betreiber die Hotels nur noch ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei booking.com. Doch diese in „engen“ Festpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt. Seit Februar 2016 werden sie deshalb nicht mehr verwendet.
Dass die modifizierten Bestpreisklausel aber zulässig sind und verwendet werden dürfen, hat nun der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden. Er stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel -und Kundenbefragung. Demnach sind die Klauseln nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten. Mit solchen Klauseln darf das Buchungsportale Vorkehrungen treffen und somit verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrige Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf der Hotelseite umgelenkt lassen.
Eine Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung kann damit nur noch unter engen Voraussetzungen angefochten werden.
Vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.
Quelle: Pressedezernat in Düsseldorf, Pressemitteilung 18/2019 vom 4. Juni 2019.