Abgasskandal mit Folgen für Verkäufer
Der OLG Karlsruhe entschied am 24.05.2019 in drei Fällen über die Klagen von Käufern von neuen Dieselfahrzeugen, in diese eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde. Die Klagen auf Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs wurden vom Gericht als begründet angesehen. Dies solle nun Zug um Zug gegen die Rückgabe des alten, manipulierten Fahrzeugs geschehen.
Die Autohäuser beriefen sich auf eine Unmöglichkeit zum einen und eine Unverhältnismäßigkeit der Lieferung zum anderen. Ersteres begründeten sie damit, dass die damaligen Fahrzeuge nun nicht mehr produziert werden. Eine Unverhältnismäßigkeit solle vorliegen, da das zum Fehler beseitigen notwendige Software-Update nun zur Verfügung stehen würde.
Das Gericht entschied folglich, dass eine Ersatzlieferung eines typengleichen Fahrzeugs aus der neuen Serie vorzunehmen sei, wenn die bei Vertragsschluss angefertigte Serie nicht mehr produziert wird. Des Weiteren sei das Verweisen der Kläger auf eine Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da dieses noch nicht verfügbar war, sodass auf die Nacherfüllungsfrist zu verweisen ist.
Insgesamt ergeben sich bei Abwägung aller Einzelumstände keine unverhältnismäßig hohe Kosten bei Ersatzlieferung des Neuwagens.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteile vom 24.05.2019 – 13 U 144/17, 13 U 167/17 und 13 U 16/18
Hinweis: Die Bewältigung der „Dieselklagenwelle“ mit mittlerweile deutlich über 1000 Verfahren beim Oberlandesgericht Karlsruhe ist auch Gegenstand des am 04.06.2019 in Karlsruhe und am 06.06.2019 in Freiburg stattfindenden Pressegesprächs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. Einladungen vom 22.05.2019 bzw. 23.05.2019).
Quelle: Pressestelle des OLG Karlsruhe. Vollständige Pressemitteilung vom 24,.05.2019 hier.