OLG Frankfurt zum Vertrieb von Arzneimitteln
Vertriebsrecht | Das OLG Frankfurt hat mit einem Urteil (Az.: 6 U 23/20) entschieden, dass ein Hersteller, der keinen Nachweis des Bundesinstituts für Arzneimittel vorlegt, dass das Produkt nicht als Arzneimittel eingestuft wird, den Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen hat.
In dem Verfahren ging es um die Einordnung des Hustensafts „Mucosolvan Complete Phyto“ als Arzneimittel oder Medizinprodukt. Geklagt hatte ein Verein, der den unlauteren Wettbewerb bekämpft und behauptete, dass es sich um ein sogenanntes Präsentationsarzneimittel handele.
In der Vorinstanz wurde zu Gunsten des Klägers entschieden, wonach die Beklagte das Inverkehrbringen des Hustensafts als Medizinprodukt zu unterlassen habe. Diese Entscheidung wurde vom OLG bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass aufgrund der Aufmachung des Hustensafts von einem sogenannten Präsentationsarzneimittel auszugehen sei, dessen Vertrieb nicht von einer behördlichen Erlaubnis gedeckt sei. So liege ein Arzneimittel nicht nur vor, wenn es die ihm zugeschriebenen Wirkungen entfalte, sondern auch dann, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher aufgrund der Darreichungsform oder der Verpackung der Eindruck erweckt werde, dass es diese Wirkungen habe.
Demnach werde bei dem streitgegenständlichen Hustensaft aufgrund der Formulierung „bei trockenem Husten und Husten mit Schleim, beruhigt den Hustenreiz und löst zusätzlich den Schleim“ der Eindruck erweckt, dass dadurch der Husten gelindert werden könne. Darüber hinaus sei von besonderer Bedeutung, dass dem Verbraucher auch unter der Dachmarke der Beklagten vermarktete Produkte als zugelassene Arzneimittel bekannt seien.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 40/2020 vom 22.05.2020