Zustimmungsfiktion in AGB unwirksam
Vertragsrecht |Im Urteil des 27. April 2021 entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, welche die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, unwirksam sind.
Die beklagte Bank verwendete im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche Klauseln enthielten, die die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fingierten, sofern dieser seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Kunden dabei zwei Monate vor Eintritt ihrer Wirksamkeit in Textform angeboten. Insbesondere wies die beklagte Bank innerhalb ihres Angebotes besonders auf diese Genehmigungswirkung hin. Außerdem hatte der Kunde die Möglichkeit der Kündigung.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hielt diese Klauseln für unwirksam. Ziel der Klage war, die Unterlassung der Einbeziehung solcher Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern zu erwirken und die Möglichkeit der Berufung des Beklagten auf diese zu verhindern.
In erster Instanz wies das Landgericht Köln die Klage im Urteil vom 12. Juni 2018 – 21 O 351/17 die Klage ab. So auch das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 19. Dezember 2019 – 12 U 87/18.
Der XI. Zivilsenat, welcher für Bankenrecht zuständig ist, gab der Klage jedoch aus folgenden Gründen statt. Grundsätzlich weiche eine solche Zustimmungsfiktion von dem wesentlichen Grundgedanken des Zivilrechts ab, dass Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung darstellt. Denn durch die Fiktion werde das Schweigen in eine Annehme eines Änderungsvertrages umgestaltet. Insbesondere halte die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 I 1, II Nr.2 BGB nicht stand. Denn der Kunde werde durch diese Abweichung unangemessen benachteiligt, indem Änderungen des Vertragsverhältnisses ohne einseitige Anpassungsbefugnis durch ggf. durch einen fingierten Konsens zustande kommen könnte. Das ist insbesondere der Fall, weil durch die Zustimmungsfiktion Hauptleistungspflichten des Kunden uneingeschränkt verändert werden können. Nach Ansicht des BGH ist für solch weitreichenden Änderungen jedoch ein, durch eine explizite Annahme zustande gekommener, Änderungsvertrag notwendig.
Informationsquelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zum Urteil vom 27. April 2021 (Az.: XI ZR 26/20)