Verjährung auf Ersatzlieferung nach zwei Jahren
Vertragsrecht |Der BGH entschied kürzlich in vier Fällen des Dieselskandals: Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs hat der Käufer eines mangelhaften Neufahrzeugs einen Anspruch auf die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs des Nachfolgemodells. Dieser Anspruch muss jedoch ab Vertragsschluss innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden (Urt. v. 21.07.2021, Az. VIII ZR 254/20, VIII ZR 118/20, VIII ZR 275/19 u. VIII ZR 357/20).
Rund sieben Jahre nach Bekanntwerden der Verwendung sog. Abschaltvorrichtungen bei Dieselmotoren verlangten die klagenden Käufer Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Die Verkäufer lehnten das Begehren der Käufer ab und boten anstatt dessen eine Nachbesserung in Form eines Software-Updates an. Die Entscheidungen der Vorinstanzen fielen unterschiedlich aus: Mal gestanden sie den klagenden Kunden das Recht auf einen Ersatz für ihren Neuwagen zu – im Zweifel auch ein neueres Modell. In anderen Fällen hielten sie ein Software-Update ausreichend. Die Verkäufer hatten allesamt nicht die Einrede der Verjährung geltend gemacht, weshalb die Fälle nun alle beim BGH landeten.
Im Ergebnis entschied der BGH, dass in allen Fällen kein Anspruch auch Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells besteht. Grundsätzlich bestünde der Anspruch auf Ersatzlieferung des Nachfolgemodells, denn Nachfolgemodelle seien zwar in der Regel fortentwickelt, aber durchaus als gleichartig anzusehen. Allerdings unterliegt dieser Anspruch auch Grenzen – insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Denn besonders beim Neuwagenkauf trete ein deutlicher Wertverlust durch die Nutzung ein. Aus diesem Grund sei das Recht auf eine Ersatzlieferung innerhalb zwei Jahre nach Vertragsschluss geltend zu machen.
Informationsquelle: Legal Tribune Online vom 22.07.2021