Sittenwidrige Schädigung durch VW
OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss vom 05.03.2019
Vertragsrecht | Das OLG Karlsruhe hat in einem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019 erklärt, dass der Automobilkonzern VW seine Diesel-Kunden sittenwidrig geschädigt habe. Nachdem bereits der BGH Ende Februar einen Hinweisbeschluss veröffentlicht und darin angemerkt hat, dass es sich bei der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Diesel-Fahrzeugen um einen Mangel handelt, spitzt sich die Situation für den niedersächsischen Autobauer immer weiter zu.
Dabei hat der Beschluss des OLG Karlsruhe eine ganz eigene Brisanz. Während das Verfahren vor dem BGH kaufrechtliche Ansprüche gegen Händler betraf, die aufgrund der inzwischen eingetretenen Verjährung zumeist scheitern dürften, bezieht sich der Hinweisbeschluss des OLG auf einen behaupteten Anspruch eines Käufers gegen den Hersteller selbst. Gestützt wird der Anspruch darauf, dass der Einbau der Abschaltvorrichtung, die für abweichende Messwerte auf dem Prüfstand sorgt, eine sittenwidrige Schädigung darstelle. Das Gericht zieht nicht nur eine Haftung gemäß § 826 BGB, sondern auch eine solche für einen Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 BGB in Betracht.
Die Auffassung des OLG Karlsruhe ist für Käufer von VW-Dieseln vor allem deshalb interessant und hilfreich, da im Deliktsrecht im Vergleich zum Kaufrecht eine längere Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, sodass den Kunden weitere Vorgehensmöglichkeiten zustehen. Der Beschluss des OLG ist ein weiteres Zeichen für eine in den letzten Wochen wahrnehmbare Entwicklung der Rechtsprechung zugunsten der VW-Käufer. Letztendlich handelt es sich jedoch nur um Einzelentscheidungen, sodass eine endgültige Rechtsprechung in Sachen Diesel-Affäre noch auf sich warten lässt.
Quelle: Legal Tribune Online vom 05.03.2019