OLG zum Widerruf eines Autokreditvertrags
Vertragsrecht | Das OLG Celle hat in einem Urteil (Az.: 3 U 47/20) zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages entschieden.
Im Jahr 2016 kaufte der Kläger einen Pkw und finanzierte den Kauf durch einen gleichzeitig abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag. Der Kläger wurde bei Abschluss des Vertrages auf sein Recht hingewiesen, dass er diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann, wobei die Frist nach der überreichten Widerrufsbelehrung erst beginnen sollte, nachdem er „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ erhalten hatte. Im Juni 2019 widerrief der Kläger seine Vertragserklärung und bot die Rückgabe des Fahrzeugs an. Zugleich verlangt er Rückzahlung der an die Bank geleisteten Darlehensraten.
Das OLG Celle hat dem Begehren des Klägers dabei im Grundsatz stattgegeben. Insbesondere sei es unschädlich, dass der Kläger den Darlehensvertrag erst drei Jahre nach Vertragsschluss widerrufen hatte, da die Widerrufsbelehrung durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB und die dort enthaltene Verweisung auf weitere Vorschriften unklar und nicht verständlich war. Trotz fehlender Verständlichkeit entsprach die Widerrufsbelehrung im Wesentlichen dem gesetzlichen Muster, wurde allerdings im vorliegenden Fall falsch umgesetzt. So hatte die Bank einen Hinweis aufgenommen, wonach der Käufer auch an eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden sei. Tatsächlich hatte der Käufer eine solche jedoch nicht abgeschlossen. Das Gericht sah es demnach nicht als rechtsmissbräuchlich an, dass der Kläger sich auf diesen formalen Fehler berief.
Weiterhin entschied das OLG Celle, dass der Darlehensnehmer zwar die an die Bank gezahlten Darlehensraten zurück erhalte, im Gegenzug aber das finanzierte Auto zurückgeben müsse sowie die vereinbarten Darlehenszinsen bis zur Rückzahlung des Darlehensbetrages zahlen und den Wertverlust des Pkw, den dieser durch die längere Nutzung erlitten hat, ersetzen muss.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Celle, Pressemitteilung vom 02.03.2021