OLG zu Zinsanpassungsklauseln
Vertragsrecht | Das OLG Dresden hat mit einem Urteil (Az.: 5 MK 1/20) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage entschieden, dass von der Sparkasse verwendete Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind.
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Zwickau geklagt. Über 470 Verbraucher hatten ihre Ansprüche über das Klageregister für die Verbandsklage angemeldet. Dabei ging es um die Zinsberechnung bei den von der Sparkasse ausgereichten Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale bislang falsch durchgeführt wurde.
Das OLG Dresden bestätigte dies mit seinem Urteil im Wesentlichen und ging davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel in den Verträgen nicht wirksam sei. Die damit entstehende Regelungslücke müsse allerdings in den individuellen Klagen der Verbraucher gefüllt werden. Dabei sein ein angemessener, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeter Referenzzinssatz zugrunde zu legen.
Allerdings wurde dem Antrag der Verbraucherzentrale nach einer verbindlichen Festlegung der Grundsätze der Zinsanpassung nicht entsprochen. Vielmehr seien die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen, weshalb eine generalisierende Feststellung nicht möglich sei. Bestätigt wurde jedoch die Ansicht des Klägers, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrages beginne, weshalb eine Zinsneuberechnung bis zum Jahr 1994 zurückgehen kann. Die Höhe der individuellen Ansprüche müssen die Verbraucher nun selbst in einem Prozess feststellen lassen.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Dresden, Pressemitteilung Nr. 23/2020 vom 18.06.2020