OLG zu Zinsanpassungsklauseln
Vertragsrecht | Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem weiteren Musterfeststellungsverfahren (Az.: 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) bezüglich der Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen entschieden.
In dem Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkassen Meißen und Vogtland eingereicht. Der Kläger begehrte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Das Urteil des OLG Dresden folgte dabei im Wesentlichen der Ansicht des Klägers und stellte fest, dass die Beklagten die Zinsen aus den Verträgen bisher falsch berechnet hatten. Darüber hinaus seien auch die Zinsanpassungsklauseln nicht wirksam, sodass die Verbraucherzentrale auch die Feststellung ihrer Unwirksamkeit verlangen könne. Die durch die Unwirksamkeit der AGB–Klauseln entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen muss nun in individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes ausgefüllt werden.
Abgelehnt hat das Gericht die Anträge, die Grundsätze der Zinsberechnung verbindlich festzulegen, da dadurch den besonderen Bedingungen des einzelnen Vertrages nicht hinreichend Rechnung getragen werden könne und sich eine generalisierende Feststellung daher verbiete. Demgegenüber stellten die Richter jedoch fest, dass die Verjährung erst mit Beendigung des Sparvertrages beginne, sodass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückreichen könne. Damit wurde der Ansicht des Klägers gefolgt. In das Klageregister hatten sich insgesamt mehr als 900 Kläger gegen die beiden Sparkassen angemeldet, die nun den Rechtsstreit über die Höhe ihrer individuellen Ansprüche selbst führen müssen. Bereits im vergangenen Jahr hatte das OLG Dresden in ähnlich gelagerten Fällen die verwendeten Zinsanpassungsklauseln als unwirksam angesehen.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Dresden, Pressemitteilung Nr. 16/2021 vom 31.03.2021