OLG zu Schadensersatz im Dieselskandal
Vertragsrecht | Das OLG Koblenz hat mit zwei Urteilen (Az.: 8 U 1361/19, Az.: 8 U 1956/19) entschieden, dass Volkswagen auch bei einem „späten“ Kauf aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge hafte.
In den beiden Fällen hatten die Kläger jeweils gebrauchte Fahrzeuge nach Bekanntwerden der Manipulationsvorwürfe gekauft. So hatte VW im Herbst 2015 die Öffentlichkeit über die beanstandete Software informiert. Die Kläger kauften die Fahrzeuge jedoch erst im Februar 2016 bzw. im Oktober 2017. Dabei bereifen sie sich darauf, dass sie von der Beklagten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden seien.
Das OLG Koblenz entschied zu Gunsten der Kläger und war der Auffassung, dass durch die Information der Öffentlichkeit das objektiv sittenwidrige Verhalten seitens VW nicht entfalle, sodass auch im Rahmen eines „späten“ Kaufs ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt. So habe das sittenwidrige Verhalten von VW bis zum Zeitpunkt des Kaufs angedauert, da keine hinreichende Information der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Darüber hinaus vertrete VW bis heute die Auffassung, keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben und habe auch nicht offengelegt, dass eine Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.04.2020