Vertragsrecht | OLG zu Rückabwicklung bei Leasingvertrag

Vertragsrecht | OLG zu Rückabwicklung bei Leasingvertrag

Vertragsrecht | Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit einem Urteil (Az.: 7 U 566/20) entschieden, dass dem Leasingnehmer bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages über ein Auto grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zusteht, wohingegen der Leasinggeber eine Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen kann.

Im konkreten Fall klagte ein Unternehmen als Leasingnehmerin aufgrund eines Mangels des Leasingfahrzeugs auf Rückabwicklung des Leasingvertrages und forderte Rückzahlung der geleitsteten Leasingraten. Die Beklagte rechnetet ihrerseits mit einer Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte in diesem Zusammenhang 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km. Dieser Pauschale lag eine Gesamtlaufleistungserwartung von 150.000 km zu Grunde. Den Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. Unter der Angabe „Prozentfaktor 0,67 %“ befand sich in dem Formular ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte war der Ansicht, dass der Prozentfaktor durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin verbindlich festgelegt wurde.

Das OLG Braunschweig entschied jedoch, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Bei der unterzeichneten Erklärung handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sodass die Regelungen inhaltlichen Beschränkungen unterliegen und klar und verständlich formuliert sein müssen. Nach Auffassung des OLG habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, indem nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt wurde. Durch diese Formulierung werde nicht deutlich, dass sie Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei. Stattdessen nahm das Gericht die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ vor, bei der der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung multipliziert wird. Unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das betreffende Fahrzeug nahm das Gericht eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km an, was zu einer deutlichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung führte.

Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.03.2022

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