OLG zu langjähriger Vertragsbindung
Vertragsrecht | Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem Urteil (Az.: 13 U 10/20) entschieden, dass langjährige Befristungen in vorformulierten Agenturverträgen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sind.
In dem konkreten Fall hatte eine Model-Agentur mit einer zum damaligen Zeitpunkt 18-Jährigen einen sog. Agenturvertrag geschlossen. Dabei verpflichtete sich die Agentur dazu, die Karriere des Models zu fördern und sollte im Gegenzug dafür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Vertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich im Anschluss um weitere zwei Jahre verlängern, wenn er nicht neun Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Nach einer Laufzeit von sechs Jahren kündigte das Model den Vertrag und verweigerte weitere Zahlungen an die Agentur. Daraufhin erhob die Agentur Klage vor dem Landgericht Lüneburg, mit der sie eine Weitervergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit begehrte. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Das OLG Celle hat die dagegen eingelegte Berufung der Agentur ebenfalls zurückgewiesen.
Im Rahmen der Entscheidung führte das Gericht aus, dass ein Dienstvertrag gemäß § 627 BGB grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund gekündigt und Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, sofern dieser auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste „höherer Art“ zum Gegenstand hat. Darunter fallen zum Beispiel Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern sowie Künstleragenturen. Auch wenn die Parteien im vorliegenden Fall die Regelung durch Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit ausgeschlossen hatten, war dieser Ausschluss nach Ansicht des OLG Celle unwirksam.
Begründet wurde dies damit, dass der Ausschluss in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model dadurch unangemessen benachteiligt wurde. Zwar könne es gerechtfertigt sein, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, allerdings hätte das Model für den Fall, dass die Leistungen der Agentur nicht ihre Erwartungen erfüllen, faktisch keine Möglichkeit die Agentur zu wechseln. Dies sei umso stärker zu berücksichtigen, als dass gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger werde.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Celle, Pressemitteilung vom 23.04.2021