OLG zu Betriebsschließungsversicherungen
Vertragsrecht | Das OLG Stuttgart hat in zwei Verfahren (Az.: 7 U 335/20, 7 U 351/20) über Ansprüche von Gastronomen entschieden, die ihren Betrieb aufgrund der im März 2020 erlassenen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schließen mussten.
Die beiden Gastronomen haben bei unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In der ersten Instanz vor den Landgerichten waren die Klagen erfolglos. Auch die Verfahren vor dem OLG blieben für die beiden Kläger ohne Erfolg. So liegen dem einen Vertrag Versicherungsbedingungen zugrunde, nach denen der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den jeweiligen Betrieb schließt, um eine Verbreitung der Erreger oder Krankheiten zu verhindern. Darüber hinaus findet sich in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger solche sind, die in §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes namentlich aufgeführt sind. Bei der anschließenden Aufzählung findet sich aber weder ein Verweis auf COVID-19 noch auf das Corona-Virus, die beide seit dem 23.05.2020 im Infektionsschutzgesetz enthalten sind.
Im zweiten Verfahren war ebenfalls in den Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer bei einer behördlichen Schließung zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eine Entschädigungsleistung erbringen muss. Auch in diesen Bedingungen findet sich eine Aufzählung von Krankheiten, die allerdings wiederum nicht „COVID-19“ oder das „Corona-Virus“ umfasst. Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat entschieden, dass mangels Berücksichtigung bei der Aufzählung eine Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie nicht dem Versicherungsschutz unterfalle. Vielmehr enthielten die Versicherungsbedingungen abgeschlossene und nicht erweiterbare Kataloge, denen eine dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Regelungen des IfSG nicht zu entnehmen sei. So seien die einzelnen Vertragsklauseln für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht überraschend oder intransparent.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Stuttgart, Pressemitteilung vom 18.02.2021