OLG zu Betriebsschließungsversicherung
Vertragsrecht | Das Oberlandesgericht Köln hat mit zwei Urteilen (Az.: 9 U 14/21 und 9 U 18/21) entschieden, dass eine Auflistung von Krankheiten und Krankheitserregern in den Bedingungen von Betriebsschließungsversicherungen abschließend sein kann und der Versicherer sich auf eine fehlende Einstandspflicht bei behördlich angeordneten Schließungen von Betrieben im Rahmen der Corona-Pandemie berufen kann, wenn COVID-19 nicht in der Auflistung enthalten ist.
In den beiden vom OLG Köln entschiedenen Fällen haben die Kläger Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem ersten Lockdown im März 2020 geltend gemacht. In den Versicherungsbedingungen war eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen wegen des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten enthalten. Zudem sahen die Bedingungen eine Auflistung mit dem Inhalt „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger (…) sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)“ vor. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Aufzählung nicht abschließend und zudem unklar und damit unwirksam sei. In beiden Fällen lehnte die Vorinstanz jedoch eine Einstandspflicht der Versicherer ab.
Das OLG bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung an, dass sich das Leistungsversprechen der Versicherer lediglich auf die in den Bedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger erstrecke. Aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers handle es sich erkennbar um eine abschließende Aufzählung. Darüber hinaus verstießen die jeweiligen Klauseln auch nicht gegen das Transparenzgebot oder enthielten eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Nach Ansicht der des OLG müsse es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich sein, dass es für den Versicherer aufgrund der Vielzahl der möglichen Versicherungsfälle geboten sei, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine Prämienkalkulation vorzunehmen. Demnach könne keine Aushöhlung des mit dem Vertrag verfolgten Versicherungsschutz festgestellt werden. In beiden Fällen wurde allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln, Pressemitteilung Nr. 16./2021 vom 14.09.2021