OLG zu Anspruch auf Maklercourtage
Vertragsrecht | Das OLG Zweibrücken hat mit einem Beschluss (Az.: 5 U 42/20) entschieden, dass eine Maklercourtage nicht geschuldet ist, wenn zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Kaufvertragsschluss 14 Monate liegen und der Käufer die Immobilie zwischenzeitlich angemietet hat.
Im konkreten Fall bot der Makler eine Immobile zum Verkauf an, bei der vor dem Kauf noch eine Grundstücksaufteilung vorgenommen werden musste. Der Käufer wurde durch den Makler auf das Objekt aufmerksam gemacht und entschloss sich, das Haus zu kaufen. Der Notartermin kam jedoch nicht zustande, da der beurkundende Notar auf Probleme bei der Grundstücksaufteilung hinwies. Daraufhin mietete der Käufer die Immobilie an und erwarb sie nach Ablauf von 14 Monaten von den Verkäufern. Mit seiner Klage fordert der Makler eine Maklercourtage in Höhe von 7.140 €. Das LG Landau wies die Klage in der ersten Instanz ab und auch das OLG Zweibrücken bestätigte diese Entscheidung.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass dem Makler nur dann eine Vergütung zustehe, wenn der beabsichtigte Vertrag aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit zustande gekommen sei. Dabei ist der Makler darlegungs- und beweisbelastet. Erleichterungen kommen ihm zugute, wenn er die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen habe und der Abschluss des Hauptvertrags seiner Tätigkeit in angemessenem Zeitabstand folge. Sofern dieser Nachweis gelingt, wird vermutet, dass der Vertrag aufgrund der Leistungen des Maklers zustande gekommen sei. Im konkreten Fall sei der Zeitraum von 14 Monaten zwischen der Übersendung des Exposé und dem Kaufvertragsabschluss jedoch zu lang, um die Vermutung zugunsten des Maklers zu begründen. Insbesondere habe der Käufer seine Erwerbsabsicht zwischenzeitlich auch vollständig aufgegeben, indem er das Objekt anmietete. Weiterhin habe der Käufer ein erneutes Kaufangebot der Verkäufer zunächst abgelehnt und musste auch Besichtigungen potentieller Erwerber dulden. Diese Umstände führen dazu, dass der Erwerb der Immobilie über ein Jahr nach dem ersten Notartermin nicht mehr im Zusammenhang mit der Maklerleistung stehe.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Zweibrücken, Pressemitteilung vom 07.04.2021