OLG Urteil: Zweitlotterien im Internet verboten
(Urteil vom 3. Juli 2019, Az. 9 U 1359/18)
Vertragsrecht | Sogenannte „Zweitlotterien“, bei denen gegen Entgelt auf den Ausgang von Beziehungen der Lotterien staatlicher Lotterieanbieter getippt wird, sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Vielmehr handelt es sich bei der Abgabe des Tipps um eine Wette, so dass die sogenannten „Zweitlotterien“ anders als Lotterien und Sportwetten nicht im Internet vermittelt werden dürfen. (Internetverbot gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.
Im konkreten Fall geht es bei dem Beklagten um ein Internetportal ansässig in Gibraltar. Der Beklagte bot gegen Entgelt unter anderem die Vermittlung von Tipps auf den Ausgang von Beziehungen der Lotterien LOTTO 6aus49, EuroJackpot, GlücksSpirale und KENO an. Hiergegen wandte sich die Klägerin, die mit Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz Lotterien veranstaltet bzw. vom Land Rheinland-Pfalz mit der Durchführung der vom Land veranstalteten Lotterien und Sportwetten beauftragt ist. Sie beantragte unter anderem, die Beklagte dazu zu verurteilen, dieses Internetangebot einzustellen und verwies darauf, dass öffentliche Glücksspiele – mit Ausnbhme der Lotterien und Sportwetten – im Internet grundsätzlich verboten sind (§ 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag). Diesem Antrag ist die Beklagte mit der Argumentation entgegengetreten, dass es sich bei ihrem Angebot um keine Lotterie handele. Auch verstieße die einschränkende Regelung des Glücksspielstaatsvertrags gegen Unionsrecht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Schon das Landgericht Koblenz ist diese Argumentation nicht gefolgt und gab der Klage mit der Begründung statt, dass es sich bei dem Internetangebot nicht um eine Lotterie handele, sondern um die – im Internet nicht erlaubte – Vermittlung von Wetten auf die Lotterien des deutschen Lotto -und Totoblocks. Der Senat hat die Rechtsansicht des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen.
Der Senat ist der Auffassung, dass die Lotterie sich von der Wette dadurch unterscheidet, dass ein Spielplan des Veranstalters vorliegt, der unter anderem bestimmt, welches zukünftige Ereignis für den Eintritt des Gewinns entscheidend ist, und wie dieses Ereignis zustande kommt. Der Eintritt des des maßgeblichen zukünftigen Ereignis liegt also bei der Lotterie im Einflussbereich des Veranstalters. Demgegenüber liegt bei der Wette das für den Gewinn entscheidende Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Wettanbieters. Letzteres sei bei der von der Beklagten veranstalteten „Zweitlotterie“ der Fall.
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Des Weiteren verstoße der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen Unionsrecht. Jeder Mitgliedsstaat dürfe das Schutzniveau bei Glücksspielen selbst festlegen.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier.
Quelle: Presseamt des Oberlandesgerichts Koblenz, Pressemitteilung vom 27.08.2019