Reisevertrag. Abbuchbare pauschale Trinkgeldempfehlungen auf Kreuzfahrten und Widerspruchsregelung sind unwirksam.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat entschieden, dass die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte “ Trinkgeldempfehlung“, der zufolge ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird, mit dem Hinweis des möglichen Widerspruchs, den Reisenden unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. (Beschluss vom 14. Juni 2019, Aktenzeichen 2 U 1260/17).
Der beklagte Reiseveranstalter hatte in seinem Reiseprospekt folgende Klausel verwendet: „Trinkgeldempfehlung: [Sie sind sicher gerne bereit, die Leistungen der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren.] Hierfür wird auf ihrem Bordkonto einen Betrag in Höhe von 10.- Euro pro Person / Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“
Der Veranstalter wurde bereits in erster Instanz durch das Landgericht Koblenz verurteilt es zu unterlassen, in Reiseverträgen, die mit Verbrauchern geschlossen werden, diese Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung solcher Reiseverträge auf diese Klausel zu berufen.
Bei der Berufung des Beklagten hat der 2. Zivilsenat diese Entscheidung mit folgender Begründung bestätigt:
Bei der vom Beklagten verwendeten „Trinkgeldempfehlung“ handele es sich um eine den Verbraucher unangemessen benachteiligt der Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Eine vorformulierte Erklärung sei bereits dann als AGB einzuordnen, wenn sie nach ihrem objektiven Wortlaut den Eindruck hervorrufen, dass damit der Inhalt des Vertrages festgelegt werden soll. Das sei hier der Fall. Denn die Katalogangaben würden regelmäßig Vertragsinhalt, wenn der Reisende sich auf der Grundlage des Reiseprospekts für die Reise entscheide und es bei Abschluss des Reisevertrages insoweit nicht zu Änderungen komme.
Dem Oberlandesgerichts Koblenz zufolge unterliegt die Trinkgeldempfehlung daher der gesetzlichen Inhaltskontrolle, welche besagt, dass eine AGB unwirksam ist, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. (§ 307 BGB). Konkret liegt hier die unangemessene Benachteiligung in der vorgegebenen Widerspruchslösung vor. Hier werde in der Folge der Reisende „stillschweigend“, ohne dass vorher eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einem hinausgehenden Zahlung zum Reisepreis verpflichtet.
Das Gesetz für Verbraucherverträge schreibt jedoch vor, dass eine Vereinbarung über eine zusätzliche Zahlungen, die über den genannten, vereinbarte Preis für die Hauptleistung, ausdrücklich getroffen werden muss (§ 312a Abs. 3 Satz 1 BGB).
Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz, Pressemitteilung vom 12.07.2019