Mietwagen ist kein Werkswagen beim Verkauf
Per Definition fallen unter dem Begriff „Werkswagen“ nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die im eigenen Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt werden oder von Mitarbeitern vergünstigt gekauft, selbst eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wieder verkauft werden.Wird von einem Gebrauchtwagen gen Händler hingegen unter dem Begriff Werkswagen auf Fahrzeuge angeboten, die vom Fahrzeughersteller einen Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden muss er den den potentiellen Käufer darüber aufklären. Ist dies nicht geschehen, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dies hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25. Juli 2019, Aktenzeichen 6U 80 / 19) entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Mainz abgeändert.
Sachstand: Der Beklagte ist Gebrauchtwagenhändler. Er verkauft Kraftfahrzeuge, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden sind. Ein solcher Wagen wurde auch vom Kläger erworben, wobei im Kaufvertrag das Fahrzeug ausdrücklich als Werkswagen bezeichnet wurde. Nach dem Erhalt des unterzeichneten Kaufvertrages konnte der Kläger in den Fahrzeugpapieren lesen, dass eine international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war.
Die Kläger ließen den Wagen vor Ort stehen und und verlangten vom Fahrzeughändler die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen Werkswagen handele und somit mangelhaft sei. Hierunter fallen nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff Werkswagen auch beim Abschluss des Kaufvertrages verstanden.
Vor Gericht argumentierte der Beklagte, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge.
Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz, nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme, auf die Berufung der Kläger dem Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der 6. Zivilsenat sah es als maßgeblich an, dass die Nutzung als Mietwagen mit dem Begriff Werkswagen nicht verbunden werden, dass jedoch der Begriff Werkswagen allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt würde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wieder verkauft werde.
Quelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Koblenz, Pressemitteilung vom 12.08.2019
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