Keine Maklercourtage bei Falschinformation
Vertragsrecht | Wird ein Kaufinteressent von einem Makler über Tatsachen, die für eine Kaufentscheidung wesentlich sind, aufgrund unzureichender Organisation der Abläufe in seinem Maklerbüro falsch informiert, kann der Makler seinen Anspruch auf Vergütung verlieren. Darauf hat der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich in seinem veröffentlichten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 2. Mai 2019, Aktenzeichen 2U 1482 /18) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Mainz bestätigt. Der Senat sah es als erwiesen an, dass der auf Zahlung der Courtage verklagte Käufer einer Eigentumswohnung im konkreten Fall gegenüber dem Makler Wert darauf gelegt hatte, in der Wohnungseigentümerversammlung nicht überstimmt werden zu können.
Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger dem Beklagten jedoch unter leichtfertiger Verletzung seiner Pflichten falsch informiert, indem er ins Blaue hinein behauptete, dass es nur einen weiteren Eigentümer gebe und die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge. Auch habe der Kläger wahrheitswidrig dem Beklagten gegenüber versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Zum Zeitpunkt dieser Aussage lag jedoch tatsächlich bereits die Teilungserklärung vor. Die Teilungserklärung ergab zusätzlich, dass abweichend von den Angaben des Klägers, in der Eigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird.
Nach Auffassung des Senats, war der Kläger verpflichtet die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen Makler und Mitarbeitern sicher gestellt und gewährleistet ist.
Durch die Falschinformationen habe der Kläger sich grob fehlerhaft verhalten und daher seinen Maklerlohn verwirkt.
Quelle: Pressestelle des Oberlandesrechts Koblenz, Pressemitteilung vom 15.08.2019
Die ausführliche Pressemitteilung des Oberlandesgerichts finden Sie hier.