OLG Köln zu Schadensersatz im Dieselskandal
Vertragsrecht |Das OLG Köln hat in einem Urteil (Az.: 25 U 39/19) festgehalten, dass bei Kenntnis vom Dieselskandal kein Schadensersatz verlangt werden kann.
Im Konkreten Fall hatte der Kläger im Jahr 2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit seiner Klage wollte er von VW den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, da er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. In erster Instanz hat das LG Köln die Klage abgewiesen, da es bereits im Sommer 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung seitens des Autobauers gab, in der über die betreffende Abschaltvorrichtung informiert worden sei. Darüber hinaus kam es auch im Anschluss zu einer umfangreichen Berichterstattung in den Medien.
Die Berufung des Klägers vor dem OLG Köln blieb ebenfalls erfolglos. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass eine Täuschung nicht kausal für die Kaufentscheidung und damit für den Schaden gewesen sei. In der persönlichen Anhörung räumte der Kläger ein, dass ihm der Dieselskandal bereits vor Erwerb des Fahrzeugs bekannt gewesen sei und er zudem den Verkäufer über eine mögliche Betroffenheit seines Fahrzeugs gefragt habe.
Da der Kläger somit Kenntnis vom Dieselskandal hatte, konnte sich eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht auf die Kaufentscheidung auswirken. Nach dem OLG Köln komme es dabei auch nicht darauf an, dass VW bei Abschluss des Kaufvertrags ein besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Köln, Pressmitteilung vom 31.03.2020