OLG Hamm zu Dieselskandal
Vertragsrecht | Das OLG Hamm hat entschieden, dass sowohl Audi als auch Volkswagen einem Käufer eines gebrauchten Audi A1 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung einen Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs zahlen müssen (Urteil vom 14.08.2020, Az.: 45 U 22/19).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Februar 2014 einen gebrauchten Audi A1 gekauft. Das Auto war dabei mit dem vom Dieselskandal betroffenen Motortyp EA 189 ausgestattet. Im März 2017 ließ der Kläger ein ihm angebotenes Software-Update durchführen, das zur Einhaltung der Abgasgrenzwerte führen sollte. Der Kläger machte gelten, dass er das Auto bei Kenntnis der Manipulation nicht gekauft hätte und verlangte sowohl von Audi als auch Volkswagen Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung.
Während VW insbesondere behauptete, dass die Entscheidung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware unterhalb der Vorstandsebene getroffen wurde, berief sich Audi darauf, dass der Motor nicht von ihnen entwickelt wurde und eine etwaige Kenntnis von VW nicht zugerechnet werden könne. In der Vorinstanz hat das LG Bielefeld dem Kläger Recht gegeben und die beiden Autohersteller als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Diese Entscheidung bestätigte nun auch das OLG Hamm. Die Richter führten aus, dass sowohl Audi als auch VW jeder für sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil des Käufers begangen habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zur Verwendung der Manipulationssoftware ohne Einbindung der Vorstände getroffen wurde. Der Umstand, dass die beiden Unternehmen in einem Konzern verbunden seien, reiche zwar für sich allein nicht für eine Wissenszurechnung aus. Eine Mithaftung von Audi ergebe sich aber daraus, dass es nicht vorstellbar sei, dass kein Vorstandsmitglied von Audi von der Verwendung der rechtswidrigen Software gewusst habe. Da die beiden Autorhersteller keine Beweise dafür, dass die Vorstände oder sonstige Repräsentanten keine Kenntnis hatten, vorbringen konnten, haften beide dem Kläger auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Hamm, Pressemitteilung vom 03.09.2020