OLG Ffm: Widerspruchsrecht für Handy-Kunden
Vertragsrecht | Das OLG Frankfurt hat mit einem Urteil (Az.: 1 U 46/19) entschieden, dass Handy-Kunden bei Preiserhöhungen durch den Mobilfunkanbieter stets ein Widerspruchsrecht haben.
Im konkreten Fall stritten der Dachverband der Verbraucherzentralen als Klägerin und eine Mobilfunkanbieterin als Beklagte es um die Wirksamkeit zweier Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). So sah Ziffer 7 der AGBs vor, dass die Beklagte „unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften“ den Anschluss sperren könne, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75€ in Verzug ist und die Sperrung zwei Wochen zuvor per Textform nebst Hinweis auf Rechtschutzmöglichkeiten angekündigt wird. Zudem sah Ziffer IX.6. der AGBs vor, dass der Kunde der Preiserhöhung der Beklagten widersprechen können, wenn die Erhöhung mehr als 5% des bisher geltenden Preises beträgt.
Das LG Frankfurt als Vorinstanz hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Mobilfunkanbieterin zur Unterlassung verurteilt, soweit es die Form der Androhung der Sperre und den Widerspruch des Kunden bei Preiserhöhungen betraf. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass das LG zu Unrecht die Klausel beanstandet habe, wonach eine Sperre in Textform angedroht werden kann. Danach gebe die Beklagte mit dem Erfordernis der Textform lediglich die in § 45k TKG normierte Rechtslage wieder, wonach die Sperre „schriftlich“ angedroht werden müsse. Dabei bedeute schriftlich allerdings nicht Schriftform im Sinne von § 126 BGB.
Zu Recht verurteilt wurde die Beklagte jedoch, es zu unterlassen, den Kunden erst im Falle einer Preiserhöhung von 5% ein Widerspruchsrecht einzuräumen. Vielmehr müsse dem Kunden bei jeder einseitigen Vertragsänderung ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Informationsquelle: Pressestelle des OLG Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 34/2020 vom 04.05.2020