Negativzinsen bei Riester-Sparplan zulässig
Vertragsrecht | Das Landgericht Tübingen kann bei der Erhebung von Negativzinsen im Rahmen eines Riester-Sparplanes keine „unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern“ erkennen. So urteilte das Gericht am vergangenen Freitag, nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Tübingen geklagt hatte.
Die Klage richtete sich gegen die Aufrechnung des aktuell negativen variablen Zins mit dem zugesagten positiven Staffelzins des „VorsorgePlus“ Sparplans. Aus Sicht der Verbraucherschützer sind die Verträge definitiv so zu verstehen, dass keiner der beiden Zinsen negativ werden kann.
Dies sahen die Richter jedoch anders und urteilten im Sinne der Sparkasse. Als Begründung wurde ins Feld geführt, dass der zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert habe, dass Kunden für Ihre Sparverträge zahlen müssten. Eine unangemessene Benachteiligung durch die AGB der Bank sei somit nicht erkennbar.
Die Verbraucherschützer sind überrascht von dem Urteil und kündigten bereits an weiter gegen solche Fälle vorzugehen.
Informationsquelle: FAZ, 29.06.18