Musterfeststellungsklage gegen Daimler AG
Vertragsrecht | Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) reichte am 07.07.2021 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Klage gegen die Daimler AG vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ein. Der vzbv wirft dem Unternehmen eine bewusste Manipulation der Abgase vor. Nun soll das Gericht die Voraussetzungen für Schadensersatz bei den Mercedes-Benz Modellen GLC und GLK mit dem Motortyp OM 651 prüfen. Grund für die Klage sind zahlreiche behördliche Rückrufe der vorbenannten Kraftfahrzeuge aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen. Von den Rückrufen betroffen sind rund 254.000 Daimler Fahrzeuge.
Einige Verbraucher erhielten die Rückrufschreiben teilweise bereits 2018 – es droht somit die Verjährung. Durch eine Beteiligung an der Musterfeststellungsklage kann der Verbraucher die Verjährung etwaiger Ansprüche verhindern.
Klaus Müller, der Vorstand des vzvb, teilte mit, dass das vzvb davon ausgehe, dass Verbraucher Schadensersatz verlangen können. Zudem werde so gewiss, ob tatsächlich absichtlich unzulässige Abschalteinrichtungen durch Mercedes verbaut wurden. Das Unternehmen streitet dies trotz behördlicher Rückrufe vehement ab. Das Urteil solle außerdem für Rechtsklarheit sorgen.
Streitpunkt ist vor allem das das sog. Thermofenster. Es ist ein Teil der Motorsteuerung und reduziert die Abgasreinigung, wenn draußen kühlere Temperaturen herrschen. Aber auch die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ist umstritten. Sie löste die Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) aus. Die Abschalteinrichtungen würden dafür sorgen, dass bei der Genehmigung die zulässigen Grenzwerte eingehalten, allerdings dann im normalen Straßenverkehr deutlich überschritten werden.
Im Zusammenhang mit dem Thermofenster wurden bereits Klagen gegen die Daimler AG angestrengt. Jedoch deutete der Bundesgerichthof in der mündlichen Verhandlung in der Sache VI ZR 128/20 an, dass sich aus der alleinigen Verwendung des Thermofensters keine Schadenersatz wegen sittenwidriger Schädigung ergeben würde.
Informationsquelle: Artikel der Verbraucherzentrale vom 07.07.2021