LG zur Endgerätefreiheit bei Mobilfunkvertrag
Vertragsrecht | Das Landgericht München I hat in einem Urteil (Az.: 12 O 6343/20) entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter seinen Kunden nicht vorschreiben darf, dass diese ihren Internetzugang nur mit Smartphones, Tablets oder anderen mobilen Geräten nutzen dürfen.
In dem konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Mobilfunkunternehmen Telefónica geklagt. Im Mobilfunk-Tarif „O2 Free Unlimited“ hatte Telefónica seinen Kunden den Internetzugang nur mit solchen Geräten erlaubt, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen. Unter anderem waren stationäre LTE-Router, die einen Internetzugang mittels SIM-Karte herstellen und auf beliebige Endgeräte verteilen können, ausdrücklich ausgeschlossen.
Das Gericht war der Auffassung, dass der Mobilfunkanbieter damit gegen die Verordnung über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (VO 2015/2120) der EU verstoße. Nach dieser ist es Verbrauchern ausdrücklich erlaubt, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Durch die Vorgaben von Telefónica werde jedoch jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten ausgeschlossen, die grundsätzlich für den Internetzugang geeignet seien. Ein derartiges Vorgehen sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit unvereinbar. Telefónica hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Auch gegen andere Mobilfunkanbieter wie Vodafone und die Telekom sind wegen ähnlicher Klauseln bereits Verfahren anhängig.
Informationsquelle: Pressestelle des Verbraucherzentrale Bundesverbands, Pressemitteilung vom 19.03.2021