LG zu Wohnmobilkaufvertrag
Vertragsrecht | Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in einem Fall (Az.: 10 O 309/20) zu entscheiden, in dem eine Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Wohnmobilkauvertrages mit der Begründung verlangte, dass der Wohnwagen bereits bei Übergabe einen Hagelschaden aufgewiesen habe.
Im August 2019 hatte die Klägerin vom Beklagten einen gebrauchten Wohnanhänger für 19.500 Euro erworben. In dem zwischen den Parteien verwendeten Kaufvertragsformular war in Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel enthalten. Zudem vereinbarten die Parteien unter Ziffer III. folgendes: „Der Verkäufer sichert folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“ Der Beklagte hatte das Wohnmobil im Jahr 2014 von einer Firma erworben, auf deren Betriebsgelände der Wohnanhänger im Juli 2013 einen Hagelschaden erlitten hatte. Im Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin wurde unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“. Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 im Zuge von Wartungsarbeiten, dass das Wohnmobil einen Schaden erlitten hatte, woraufhin sie vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangte. Da dieser sich jedoch weigerte, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Nürnberg-Fürth und hatte damit Erfolg.
Zentrale Frage in dem Verfahren war, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss der Rückabwicklung entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass das Nichtvorhandensein von Hagelschäden zum Vertragsinhalt geworden sei. So wurde im Kaufvertragsformular seitens des Verkäufers angekreuzt, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen aufweise, ohne im darunter liegenden Textfeld die Hagelschäden einzutragen, obwohl ihm dies aufgrund seines eigenen Kaufvertrags bekannt war. Zudem wurde weder in der Verkaufsanzeige noch nach expliziter Nachfrage seitens der Klägerin auf den Hagelschaden hingewiesen. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises verurteilte das Gericht den Beklagten auch zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von rund 1.000 Euro, die die Klägerin im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnmobils machte. Zudem muss der Beklagte auch die außergerichtlichen Rechtskosten der Klägerin übernehmen.
Informationsquelle: Pressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg, Pressemitteilung Nr. 10/2021 vom 25.02.2021