Vertragsrecht | LG zu Offenbarungspflicht bei Hausverkauf

Vertragsrecht | LG zu Offenbarungspflicht bei Hausverkauf

Vertragsrecht  | Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil (Az.: 11 O 92/20) den Umfang der Offenbarungspflicht bei einem Immobilienverkauf bestimmt und eine Klage auf Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages abgewiesen.

In dem konkreten Fall kaufte die Klägerin im Jahr 2018 von der Beklagten ein Wohnanwesen. Im Jahr 1998 fand in dem Haus ein Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind statt. Die beklagte Verkäuferin wusste bei Erwerb des Anwesens im Jahr 2004 selbst nichts von dem Verbrechen erfuhr, erklärte sie die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabwicklung des Vertrages. Nach Ansicht der Klägerin habe die Beklagte ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord hinweisen müssen. Das Haus sei in seinem Wert gemindert und nur schwer veräußerbar, sodass eine arglistige Täuschung vorliege.

Das LG Coburg wies die Klage jedoch ab, da die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht vorlägen. Zum einen habe keine Hinweispflicht der Beklagten bestanden. Eine solch ungefragte Aufklärungspflicht bestehe nur dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise einen entsprechenden Hinweis erwarten darf. Zwar könne beim Verkauf eines Hauses durchaus die Pflicht bestehen, auf ein dort verübtes Verbrechen hinzuweisen, doch sei diese Pflicht nicht zeitlich unbegrenzt, da die Bedeutung des Ereignisses für die Kaufentscheidung mit zunehmender Dauer abnehme. Hier lagen zwischen dem Verbrechen und dem Verkauf des Hauses mehr als 20 Jahre. Darüber hinaus habe die Klägerin der Beklagten kein arglistiges Verhalten nachweisen können. Diese erfuhr selbst erst nach dem Kauf der Immobilie von den Morden und lebte noch mehr als 10 Jahre in dem Anwesen, was ihr nach eigenen Angaben nichts ausmachte. Demnach spielte der Doppelmord für die Beklagte beim Verkauf des Anwesens keine entscheidende Rolle, sodass sie gerade nicht davon ausgegangen war, dass die Klägerin die Immobilie in Kenntnis des Verbrechens nicht ebenso erworben hätte, was jedoch Voraussetzung für ein arglistiges Verhalten gewesen wäre.

Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts Coburg, Pressemitteilung Nr. 3 vom 11.02.2022

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