LG zu Corona-Entschädigung für Gastwirt
Vertragsrecht | Das Landgericht München I hat der Klage eines Gastwirts gegen seine Betriebsschließungsversicherung weitgehend stattgegeben und ihm wegen der Corona-bedingten Schließung eine Entschädigung in Höhe von etwa 1 Million Euro zugesprochen.
Im konkreten Fall hatten die Parteien den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 zu Beginn der Pandemie und im Hinblick auf diese geschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hatte den Betrieb des Klägers ab dem 21.03.2020 aufgrund des Coronavirus geschlossen. Das LG München I führte dabei aus, dass es weder auf die Rechtsform noch die Rechtmäßigkeit der Anordnung ankomme. Insbesondere hätte der Kläger auch nicht gegen die Anordnungen des Ministeriums vorgehen müssen. Darüber hinaus müsse das Coronavirus auch nicht im Betrieb des Klägers auftreten, da die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) lediglich fordern, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen worden sei. Dies sei bei der vom Ministerium ausgesprochenen Allgemeinverfügung vom 21.03.2020 und der sich anschließenden Verordnung vom 24.03.2020 der Fall gewesen.
Die Versicherung berief sich vor allem darauf, dass der Versicherungsschutz durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt sei, bei dem eine Auflistung der Krankheiten erfolgt, in deren Fällen Versicherungsschutz bestehen soll. Das LG München I lehnte dieses Einwenden jedoch ab. Die betreffende Klausel sei intransparent und daher unwirksam, da eine Klausel, durch die der Versicherungsschutz eingeschränkt werden soll, dem Versicherungsnehmer verdeutlichen muss, in welchem Umfang der Versicherungsschutz trotz Klausel bestehe. Diesen Anforderungen werde die Klausel nicht gerecht, da aufgrund der anderen Regelungen von einem umfassenden Versicherungsschutz auszugehen sei und sich Einschränkungen nur in § 3 AVB befänden. Zudem muss sich der Kläger weder Kurzarbeitergeld noch sonstige staatliche Corona-Hilfen anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Die Entscheidung ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, da allein am Landgericht München I mittlerweile 86 Klagen das Thema Betriebsschließungsversicherungen betreffend eingegangen sind und die Zahl bundesweit noch deutlich höher sein dürfte.
Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts München, Pressemitteilung Nr. 17/2020 vom 01.10.2020