LG Köln zu Betriebsausfallversicherungen
Arbeitsrecht | Das Landgericht Köln hat in mehreren Fällen die Frage zu klären gehabt, ob Versicherungen den Betreibern von Gaststätten und Lokalen eine Entschädigung zu zahlen haben, wenn die Betriebe wegen Corona geschlossen blieben. Die Fälle spielten sich dabei während des 1. Lockdown im Frühjahr ab.
Mehrere Gastronomen und Lokalbetreiber haben gegen den beklagten Versicherer Leistungen aus ihrer Betriebsschließungsversicherung geltend gemacht, da ihre Betriebe vom 16.03.2020 bis zum 19.04.2020 aufgrund des ersten Corona-Lockdowns geschlossen werden mussten. Im Raum standen Entschädigungsleistungen zwischen 8.250 € und 162.000 €. Die Kläger begründen ihre Auffassung damit, dass die Versicherungsbedingungen auf die jeweils aktuelle Fassung des Infektionsschutzgesetzes Bezug nehmen würden, sodass das neuartige Virus im Vertrag eingeschlossen sei. Die Versicherungen stehen dagegen auf dem Standpunkt, dass sie nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet seien, da das Coronavirus nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sei. Zudem seien die behördlichen Anordnungen zur Schließung unwirksam gewesen und es habe die Möglichkeit bestanden, dass Gäste das Essen abholen, sodass keine vollständige Betriebsschließung vorgelegen habe.
Das LG Köln hat die Klagen der Gastronomen überwiegend abgewiesen und dabei ausgeführt, dass Deckungsschutz nur für die im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bestehe. Der Erreger Covid 19 sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt gewesen und daher auch nicht in den Bedingungen enthalten. In einem Fall hat das Gericht einem Gastwirt jedoch dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Zur Begründung führten die Richter an, dass die von der Versicherung verwendeten Versicherungsbedingungen mehrdeutig seien und dies zu Lasten der Versicherung gehe. Zwar enthalte eine Klausel abschließend die namentlich genannten Krankheiten und Erreger, doch werde an einer anderen Stelle geregelt, dass der Versicherer auch für den Fall leistet, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes der Gastbetrieb geschlossen werde. Dadurch entstehe der Eindruck, dass Versicherungsschutz für sämtliche Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes bestehe. Keine Rolle spielt dagegen, ob die Schließungsanordnung öffentlich-rechtlich rechtmäßig ist, da in den Versicherungsbedingungen danach nicht unterschieden werde.
Informationsquelle: Pressestelle des Landgerichts Köln, Pressemitteilung vom 16.12.2020