Lahmes Pferd senkt Versicherungswert auf Null
Vertragsrecht | Am 30.10.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null senken können.
Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung, so das Urteil vom 6.03.2019, 32 C 1479/18 (18)).
Sachverhalt:
Der Besitzer eines Pferdes, in der Folge als Kläger genannt, erwarb im Jahr 2003 ein Pferd zum Preis von 7500 € und versicherte es gegen das unter anderem für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. Anfang 2017 musste das Pferd wegen arthrosebedingte Lahmheit zunächst behandelt und später eingeschläfert werden. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung von 2531,25 € und trug vor, dies entspreche dem Versicherungswert des Pferdes vor der Nottötung.
In §7 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es: „die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen“.
Mit Urteil vom 6.3.2019 hat das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Verkehrswert des Wertes und damit der Versicherungswert schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken sei.
Hier geht es zur vollständigen Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zum Urteil mit Aktenzeichen:32 C 1479/18 (18)
Quelle: Pressestelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 13/2019