Kein Vodafon – Schadensersatz für alle
Vertragsrecht | Die Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil (Az.: 12 O 83/20) entschieden, dass der Mobilfunkkonzern Vodafone für gemietete und geliehene Router sowie Receiver unberechtigte Schadensersatzforderungen gestellt hat.
Es entspricht der üblichen Praxis, dass Telekommunikationsunternehmen notwendige Geräte wie Router und Receiver zur Verfügung stellen und diese nach Vertragsende zurückverlangen. Sofern der Kunde dieser Forderung nicht nachkommt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Vodafone verlangte bis zu 250 Euro pro Kunde, wenn diese nach der Kündigung ihres Vertrages einen von Vodafone oder Vodafone Kabel Deutschland bereitgestellten Router nicht zurückgaben. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen die Klauseln in den AGB mit Erfolg geklagt. Das LG Düsseldorf stellte dabei fest, dass das Unternehmen keinen pauschalen Schadensersatz in Höhe des Neupreises verlangen darf.
Dabei war in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Vodafone bislang vorgesehen, dass für die Nichtrückgabe eines Geräts Schadensersatz in Höhe von bis zu 250 Euro fällig wird. Nach Ansicht des Gerichts sei als Richtwert für den Schaden allerdings nicht der Neupreis, sondern vielmehr der eines gebrauchten Gerätes maßgeblich. So führe die Nichtrückgabe eines Geräts nicht zwangsläufig zu einer Neuanschaffung, da der Mobilfunkkonzern über einen entsprechend großen Gerätepool verfüge, aus dem er sich ohne Weiteres bedienen könne. Neben dieser Klausel erklärte das LG Düsseldorf auch eine weitere Klausel, die einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch der Kunden bei Nichtrückgabe des Geräts vorsah, ebenfalls für unwirksam. Diese Regelung sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Schadensersatzregelungen von Mietern bei Nichtrückgabe eines Geräts unvereinbar.
Informationsquelle: Pressestelle der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.04.2021