EuGH zu Verbraucherwiderrufsrecht bei Matratzen
Urteil in der Rechtssache C-681/17 vom 07.03.2019
Der EuGH hat in einem Urteil festgestellt, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht im Fall eines Onlinekaufs einer Matratze auch nach Entfernung der Schutzfolie ausüben kann.
In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um einen Verbraucher, der über eine Website eine Matratze bestellte und nach Erhalt der Ware die Schutzfolie entfernte. Im Anschluss schickte er die Matratze zum Onlinehändler zurück und verlangte Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten. Der Verkäufer war der Ansicht, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht ausüben könne, da die Verbraucherschutzrichtlinie dieses für versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, ausschließe. Der BGH, der über den Fall zu entscheiden hatte, legte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vor, ob eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde, unter den Ausschlusstatbestand der Richtlinie falle.
Der EuGH entschied nun, dass ein Verbraucher durch das Entfernen der Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert sei. Das Widerrufsrecht solle dem Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft besonderen Schutz gewähren, da er keine Möglichkeit habe, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen und zu testen. Bei dem von der Richtlinie erfassten Ausschluss handelt es sich um Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen besonders versiegelt sind und nach Entfernen dieser Versiegelung möglicherweise nicht mehr in den Verkehr gebracht werden können. Nach Auffassung der EuGH-Richter falle eine Matratze nicht unter die Vorschrift, da es nicht ersichtlich sei, weshalb eine auch möglicherweise schon benutzte Matratze nicht wieder in den Verkehr gebracht werden könne. Als Begründung verwies der EuGH auf Hotelmatratzen, die nacheinander mehreren Hotelgästen diene sowie auf den bestehenden Markt für gebrauchte Matratzen.
Außerdem sei eine Matratze mit Kleidungsstücken vergleichbar, für die nach der Richtlinie auch nach Anprobe ein Widerrufsrecht bestehe. Insbesondere könnten derartige Waren auch nach direktem Kontakt mit dem menschlichen Körper durch eine Reinigung wiederverwendet werden. Zugleich wies der Gerichtshof allerdings darauf hin, dass der Verbraucher einen etwaigen Wertverlust, der auf eine über die notwendige Prüfung hinausgehenden Umfang zurückzuführen sei, zu ersetzen habe, ohne jedoch sein Widerrufsrecht zu verlieren.
Informationsquelle: Pressestelle des Europäischen Gerichtshofs, Pressemitteilung Nr. 42/19 vom 27.03.2019